In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Gewerkschaften grundsätzlich das Recht haben, auch mit Hilfe von betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten in einem Betrieb um neue Gewerkschaftsmitglieder zu werben. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Gewerkschaft im Betrieb bereits Mitglieder hat. Allerdings gibt es kein uneingeschränktes Zutrittsrecht der Gewerkschaft zu Werbezwecken, da dass Zutrittsrecht im Einzelfall hinter dem Recht des Arbeitgebers auf einen störungsfreien Betriebsablauf zurücktreten muss.
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